Während wir im Teil 1 unserer Reihe „Diese Urteile sollten alle Urlauber kennen“ auf die Urlaubsbuchung und den aktuellen Gerichtsurteilen eingegangen sind, und im Teil 2 über die Flüge und Flugbuchungen berichtet haben, geben wir nun einen interessanten Überblick über Gerichtsurteile zu Busreisen und Kreizfahrten die jeder Urlauber kennen sollte.

Busreisen

Falls Gepäck auf Busreisen abhandenkommt, muss das Unternehmen dafür einspringen. Dies hängt mit dem Beförderungsgesetz im Zusammenhang. Sobald der Koffer verstaut wurde, ist es das vorläufige Eigentum des Unternehmens. Die Versicherung des Unternehmens muss für den Verlust haften.
(Az.: AmG München, 283 Js 5956/15)

Kreuzfahrten

Die Umgebung darf sich nicht einfach ändern. Hat der Reisende das Schwarze Meer gebucht und nicht das Mittelmeer, kann eine Verlegung der Reiseroute eine Preisminderung verursachen. Der Gast darf bis zu 30 %des Gesamtpreises zurückfordern.
(Az.: AmG München, 275 C 27977/14)

Entfallende Landausflüge

Ausgefallene Landgänge ändern den Gesamtzuschnitt der Reise. Zum Beispiel bei einer Kreuzfahrt von ca. drei Wochen fallen vier Landausflüge aus, überwiegen die Seetage. Dies ist eine erhebliche Leistungsminderung. Es können bis zu 50 %Nachlass gefordert werden.
(Az.: AmG Frankfurt am Main, 31 C 511/15-83)

Verrichtung der Notdurft eines Hundes an Deck

Geschieht dies zweimal (gerechnet auf die Länge des Urlaubes), haben die anderen Gäste keinen Anspruch auf eine Preisminderung. Der Grund dafür ist, dass keine gesundheitlichen Risiken verursacht wurden. In der Regel müssen alle Tiere, vor dem Aufenthalt an Bord, medizinische Tests absolvieren.
(Az.: AmG Offenbach am Main, 340 C 29/08)

Lärmpegel an Bord

Geräusche bei ca. 3000 Gästen an Bord sind nicht auszuschließen. Durch die Abendveranstaltungen ist immer ein gewisser Geräuschpegel vorhanden. Das ist kein Grund um einen Reisemangel, in dem schwimmenden Hotel, zu rechtfertigen. Eine Kreuzfahrt ist kein Ort um sein Inneres ich in Zeiten der Ruhe zu finden.
(Az.: AmG Wiesbaden, 92 C 4334/14)

Das leibliche Wohl

Wer auf der Reise mit Halb- oder Vollpension das Essen nicht vertragen hat, sollte nach Gleichgesinnten suchen. Es müssen ungefähr zehn Prozent aller Gäste im Hotel ausfindig gemacht werden. Ansonsten wird es schwierig nachzuweisen, dass dies die Wirkung der Nahrung war. Erbrechen, Durchfall oder Schwindel können, im Zusammenhang mit Essen, Schmerzensgeld ermöglichen. Urlaubstage im Bett zu verbringen ist nicht der Traum eines Reisenden. Das sollte auf jeden Fall beim Reiseveranstalter beanstandet werden.
(Az.: AmG München, 283 C 9/15)

Es ist kein Werben mit Sternen möglich

Bei Kreuzfahrten gibt es keine Sternvergabe. Diese Werbung ist absolut irreführend.
(Az.: LG Hanau, Az 7 0 397/14)

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