Im ersten Teil unserer Serie über aktuelle Urteile für Urlauber haben wir zunächst die Urteile im Zusammenhang mit der Buchung, Anzahlung und evtl. Stornierungskosten informiert. Im zweiten gehen wir auf die aktuellen Gerichtsurteile bei Urlaubsflügen ein.

Hier sind einige Urteile und daraus resultierend, gute Tipps zusammengestellt.

Flüge und ihre Sorgen

Bei einer Verschiebung der Abflugzeiten um drei Tage können Passagiere den Ersatzflug finanziell geltend machen. Sie erhalten jedoch keine weiteren Ausgleichsleistungen. Es handelt sich hierbei nur um das Geld, was für den anderen Flug bezahlt wurde. Falls noch andere Kosten entstanden sein sollten, muss die der Reisende selber tragen.
(Az.: AmG Rüsselsheim, 3 C 4246/14-36)

Flüge mit Notlandung führen zur Preisminderung

Triebwerksausfälle können ein Flugzeug zu einer Notlandung oder nicht geplanten Zwischenlandungen zwingen. Die Reisenden können eine Minderung des Preises verlangen. Denn es bedeutete Unannehmlichkeiten und Sorgen. Oft kann der Urlaub nur mit Verspätung angetreten werden. Dies könnte ein Schadensersatz zur Folge haben.
(Az.: AmG Frankfurt am Main, 30 C 1590/13)

Beinfreiheit ist Pflicht für die Airline

Wird einem die Beinfreiheit nicht gewährt, weil vielleicht ein etwas übergewichtiger Passagier den Sitz zu weit nach hinten drückt, kann man den Flugpreis kürzen. In dem Fall kann der Mangel am Material große Einschränkungen für den Sitznachbar bedeuten. Während Langstreckenflügen mag jeder gerne die Beine ausstrecken. Das Blut in den Beinen staut sich und es ist kein angenehmes Reisen mehr. Als Folge staut sich Ärger auf. Die Airline sollte auf jeden Fall zur Rechenschaft gezogen werden.
(Az.: AmG Frankfurt am Main, 31 C 4210/14)

Informationen zur Flügverspätungen

Eine Fluggesellschaft ist dazu verpflichtet Infos weiter zu geben, warum sich der Flug um mehr als vier Stunden verspätet hat. Im Zweifelsfalle kann der Kunde, bei bestimmten Verspätungen, Ausgleichsleistungen einklagen. Deswegen müssen die Informationen weiter gegeben werden.
(Az.: AmG Rüsselsheim, 3 C 3644/14-31)

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